Statuten
des Vereins
European
Stock Institute (ESI)
1: Name, Sitz
und Tätigkeitsbereich
(1) Der
Verein führt den Namen "European Stock Institute" - Verein
zur Förderung der Akzeptanz der Aktie.
(2) Er
hat seinen Sitz in Salzburg (Österreich) und erstreckt seine Tätigkeit auf das
Gebiet von Europa.
§ 2: Zweck
Der
Verein, dessen Tätigkeit unabhängig und nicht auf die Erzielung von
Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der Akzeptanz der Aktie
und ähnliche als Wertpapier bei Privatanlegern, institutionellen
Investoren und Unternehmen in der Europäischen Union und Europa.
Er
versteht sich als Verein der börsennotierten Aktiengesellschaften und
anderer an der Aktie interessierter Unternehmen und Institutionen
europaweit.
Der
Verein versteht sich als kommunikative und informative Schnittstelle
zwischen kapitalsuchenden Unternehmen, deren Anteile in Form von Aktien
an Börsen, im Freiverkehr oder durch Privatplatzierungen gehandelt
werden, und Kapitalgebern.
Er
beschäftigt sich sowohl mit der Aktie als bekanntestes verbrieftes
Wertpapier, als auch mit derivativen Finanzinstrumenten, die einer Aktie
vergleichbar sind oder ähnlichen Charakter haben.
Er
unterstützt die Akzeptanz der europäischen Aktiengesellschaft (Societas
Europaea (SE) / Europäische Aktiengesellschaft, Europa-AG).
Er
setzt sich auf allen gesellschaftlichen Ebenen, im politischen und
wirtschaftlichen Umfeld und länderübergreifend im Rahmen der
Europäischen Union für die Aktie als Anlage- und
Finanzierungsinstrument ein.
Er
organisiert Vortrags-, Seminar- und Diskussionsreihen sowie Lehrgänge
mit Hinblick auf die Rolle der Börse, deren Finanzierungsmechanismen
und ihrer volkswirtschaftlichen Aufgabe.
Er
stellt, als Vermittler von Wissen, Kontakten und wirtschaftlichen
Interessen, eine Kommunikations- und Bildungsplattform dar.
Er
hat als Institut eine europaweite Funktion als Zertifizierer von
Lehrangeboten und Weiterbildungsanbietern.
Der
Verein erfüllt im Rahmen des Bildungsangebots die personellen und
qualitativen Voraussetzungen für die Anerkennung als Bildungsträger
und Zertifizierer:
-
er
beteiligt sich aktiv an der Hochschulbildung
-
er
fördert die Bildungspolitik
-
er
ist Anbieter eines eigenen Lehrgangsangebots
-
er
zertifiziert eigene, sowie fremde Primär- und
Sekundärbildungsangebote
-
die
standardisierten, zertifizierten Abschlüsse (Grade und Titel,
sonstige Befähigungsnachweise), die auch in Zusammenarbeit mit anderen
Bildungsträgern, wie Universitäten, Fachhochschulen, privaten
Bildungseinrichtungen oder äquivalenten Trägern, angeboten
werden können, sind in den Mitgliedstaaten der EU und international
akkreditiert und anerkannt
-
er
engagiert und beschäftigt Hochschullehrer, Professoren, Dozenten,
sonstige Lehrbeauftragte, sowie sonstige Hilfskräfte und
Angestellte im Rahmen eigener und fremder Ausbildungs-,
Weiterbildungs- und Forschungsprogramme
-
er
hat in jedem EU-Mitgliedsland einen Landesrepräsentanten, der den
Kontakt zu den einzelnen Hochschuleinrichtungen, den allgemeinen
Bildungsträgern und der Wirtschaft und den Kultusministerien
pflegt.
§ 3: Mittel zur
Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der
Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 angeführten materiellen
Mittel erreicht werden.
(2) Die
erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
-
Beitrittsgebühren
und Mitgliedsbeiträge
-
Vortragsveranstaltungen,
Seminare und Lehrgänge für Mitglieder und Nichtmitglieder
-
Organisation/Ausrichtung
von Messen und Fachkongressen
-
Entgeld
für die Durchführung kommerzieller Aktionen
§ 4: Arten der
Mitgliedschaft
(1) Die
Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder.
(2) Ordentliche
Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
§ 5: Erwerb der
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder
des Vereins können alle natürlichen Personen, die mind. das 18.
Lebensjahr erreicht haben sowie juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften werden.
(2) Über
die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die
Entscheidung der Aufnahme kann nur einstimmig erfolgen.
(3) Bis
zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von
ordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines
bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird
erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach
Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive)
Aufnahme ordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des
Vereins.
§ 6: Beendigung
der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und
rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
(2) Der
Austritt kann nur zum 31.12. des Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem
Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.
Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der
Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der
Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen
Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
§ 7: Rechte und
Pflichten der Mitglieder
(1) Die
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2) Jedes
Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu
verlangen.
(3) Mindestens
ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen.
(4) Die
Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die
Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn
mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen
verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche
Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die
Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der
Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften
zu fördern. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur
pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Insichgeschäfte sind zulässig.
§ 8:
Vereinsorgane
Organe
des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand
(§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht
(§ 15).
§ 9:
Generalversammlung
(1) Die
Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens
alle 4 Jahre = gesetzlich statt.
(2) Eine
außerordentliche Generalversammlung findet auf
-
Beschluss
des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
-
schriftlichen
Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
-
Verlangen
der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
-
Beschluss
der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG,
§ 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
-
Beschluss
eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz
dieser Statuten)
binnen
vier Wochen statt.
(3) Sowohl
zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor
dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom
Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse)
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe
der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen
Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich
bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).
(4) Anträge
zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per
E-Mail einzureichen.
(5) Gültige
Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur
Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei
der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf
ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist
zulässig.
(7) Die
Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(8) Die
Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen
in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der
Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den
Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in
dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch
diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben
der Generalversammlung
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
-
Beschlussfassung
über den Voranschlag;
-
Entgegennahme
und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
-
Wahl
und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der
Rechnungsprüfer;
-
Genehmigung
von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
-
Entlastung
des Vorstands;
-
Festsetzung
der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
-
Beschlussfassung
über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereins;
-
Beratung
und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der
Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und
zwei Stellvertretern/innen, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie
Kassier/in und Stellvertreter/in (gesetzlich
= mindestens 2 natürliche Personen).
(2) Der
Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat
bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle
ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt
oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die
Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche
Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung
eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend
eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die
Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist
möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der
Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von
seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder
mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit
verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand
einberufen.
(5) Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den
Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e
Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz
dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem
Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich
dazu bestimmen.
(8) Außer
durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und
Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die
Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des
neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu
richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2)
eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben
des Vorstands
Dem Vorstand
obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan" im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
-
Einrichtung
eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens
mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung
eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
-
Erstellung
des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
-
Vorbereitung
und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
-
Information
der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die
Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
-
Verwaltung
des Vereinsvermögens;
-
Aufnahme
und Ausschluss von ordentlichen Vereinsmitgliedern;
-
Aufnahme
und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere
Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die
Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die
Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung
der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die
Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der
Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte
Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der
Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmit-gliedern und
Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn
zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei
Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung
oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die
Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im
Vorstand.
(6) Der/die
Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstands.
(7) Der/die
Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
(8) Im
Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des
Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin
ihre Stellvertreter/innen.
§ 14:
Rechnungsprüfer
(1) Zwei
Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4
Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen
keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den
Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das
Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte
zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch
die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer
die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15:
Schiedsgericht
(1) Zur
Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist
eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes
2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das
Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand
ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über
Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere
Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand
innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches
Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme
der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand
der Streitigkeit ist.
(3) Das
Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige
Auflösung des Vereins
(1) Die
freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese
Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist
– über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen
Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das
nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu
übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und
erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche
Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
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